Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (Zuschuss) – Förderung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (Modul 2)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)·Bundaktiv
Zuletzt geprüft am 19.10.2026 (vor 15 Tagen)
In drei Sätzen
BAFA-Zuschuss für Anlagen, die Prozesswärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen: Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, feste Biomasse und KWK.
Antragsberechtigt: Private Unternehmen, kommunale Unternehmen und Landesunternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird, Contractoren, die Maßnahmen für ein ebenfalls antragsberechtigtes Unternehmen ausführen, Nicht antragsberechtigt: Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe, Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden, Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie Unternehmen in Schwierigkeiten.
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie): kleine Unternehmen 60 %, mittlere Unternehmen 50 %, große Unternehmen 40 % der Investitionsgesamtkosten; Biomasse-Feuerungsanlagen (einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung): kleine Unternehmen 40 %, mittlere Unternehmen 30 %, große Unternehmen 20 %; Zuschuss von höchstens 20 Millionen Euro für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, auch wenn diese auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Eckdaten
- Förderart
- Zuschuss
- Quote
- klein: 60 %mittel: 50 %groß: 40 %
- Höchstbetrag
- 20.000.000 €
- Mindestvolumen
- nicht angegeben
- Laufzeit
- Bewilligungszeitraum 36 Monate ab Erlass des Zuwendungsbescheides (Erschließung tiefer Geothermie 48 Monate, Machbarkeitsstudien für Geothermie-Anlagen 24 Monate); Verlängerung auf Antrag bis zu zweimal um jeweils bis zu 12 Monate (tiefe Geothermie bis zu zweimal um jeweils bis zu 24 Monate)
- Frist / Stichtag
- Laufende Antragstellung über die Förderzentrale Deutschland; mit der Umsetzung darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
- Vergabe
- nicht angegeben
- Vorhabenbeginn
- vor Bewilligung schädlich
- Kooperation
- nicht angegeben
- Beihilferahmen
- AGVO
- Antragsstelle / Projektträger
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Wer bekommt es / wer nicht
Ja
- Antragsberechtigt: Private Unternehmen, kommunale Unternehmen und Landesunternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird, Contractoren, die Maßnahmen für ein ebenfalls antragsberechtigtes Unternehmen ausführen, Nicht antragsberechtigt: Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe, Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden, Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie Unternehmen in Schwierigkeiten
- Größe: alle Mitarbeitende
- Region: bundesweit
- Biomasse-Feuerungsanlagen: Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Biomasse-Feuerungsanlagen am Standort kleiner als 7,5 MW; Biomasseanlagen ab 5 Megawatt Nennwärmeleistung nur mit Nachweis, dass Direktelektrifizierung und Wasserstoff nicht in Frage kommen
- Maßnahme wird in Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend auf dem Betriebsgelände des geförderten Unternehmens für eine industrielle/gewerbliche Nutzung eingesetzt
- Kumulierungsverbot: für dieselben Maßnahmen keine weiteren öffentlichen Beihilfen von Bund, Ländern, Kommunen und Kreisen (auch keine Vergütung nach EEG und KWKG) und kein paralleler Antrag bei der KfW
- Mehr als 50 % der mit der geförderten Anlage bereitgestellten Energie werden als Prozesswärme eingesetzt; Trinkwassererwärmung und Anwendungen im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes gelten nicht als Prozess
- Anlagen erfüllen die technischen Mindestanforderungen der Anlage zum Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“
- Verzicht auf eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
- Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Biomasse-Feuerungsanlagen am Standort kleiner als 7,5 MW
- Nachweis, dass Direktelektrifizierung und Wasserstoff nicht in Frage kommen
- Wärmepumpen: ab Anträgen vom 01.01.2027 nur mit ausschließlich natürlichen Kältemitteln
- Umsetzung erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides; zwischen Antrag und Bescheid nur Verträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, ein Rücktrittsrecht reicht nicht
- Maßnahme wird in Deutschland durchgeführt
- mindestens 3 Jahre zweckentsprechend auf dem Betriebsgelände des geförderten Unternehmens für eine industrielle/gewerbliche Nutzung eingesetzt
- In einem Antrag nur Maßnahmen am gleichen Standort
- keine weiteren öffentlichen Beihilfen von Bund, Ländern, Kommunen und Kreisen (auch keine Vergütung nach EEG und KWKG)(beim Mandanten erfragen)
- kein paralleler Antrag bei der KfW
- Private Unternehmen, kommunale Unternehmen und Landesunternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland(beim Mandanten erfragen)
- Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird(beim Mandanten erfragen)
- Contractoren, die Maßnahmen für ein ebenfalls antragsberechtigtes Unternehmen ausführen(beim Mandanten erfragen)
- Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe(beim Mandanten erfragen)
- Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden(beim Mandanten erfragen)
- Unternehmen der Fischerei und Aquakultur(beim Mandanten erfragen)
- Unternehmen in Schwierigkeiten(beim Mandanten erfragen)
Nein
nicht angegeben
Was gefördert wird / was nicht
Ja
- Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung
- Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen und ausschließlich mit „erneuerbarem Strom“ betrieben werden
- Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von oberflächennaher und tiefer Geothermie
- Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie (KWK-Anlagen) durch Nutzung von fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie
- Erwerb und Installation von Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung
- Wärmepumpen, die die Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Quellen entziehen und ausschließlich mit erneuerbarem Strom betrieben werden
- Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von oberflächennaher und tiefer Geothermie (einschließlich Machbarkeitsstudien)
- Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
- KWK-Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie
- Notwendige Nebenkosten unabhängiger Dritter (Planung, Installation zur Herstellung der Betriebsbereitschaft) sowie Mess- und Datenerfassungseinrichtungen zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung
Nein
- Maßnahmen, mit deren Umsetzung vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen wurde (als Beginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags)
- Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie selbst hergestellte Anlagentechnik und Produkte
- Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen
- Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate
- Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens
- Kosten für die Demontage und Entsorgung von Altanlagen
- Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale-and-Leaseback oder ähnliche Instrumente finanziert werden
- Anlagen, die mit Erdgas, Kohle, fossilem Öl oder flüssigen Biobrennstoffen zu betreiben sind
Antrag und Verfahren
1. Antrag ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland stellen (Anmeldung per ELSTER-Unternehmenskonto bzw. BundID); die Kostenangaben auf Basis eines konkreten Angebots machen, Planung und Installation getrennt ausweisen. 2. Kostenangebot, Datenerfassungsblatt und hydraulisches Anlagenschema hochladen, gegebenenfalls EEG/KWKG-Verzichtserklärung und Herstellererklärungen. 3. Das BAFA prüft den Antrag und stellt den Zuwendungsbescheid aus; erst danach darf mit der Umsetzung begonnen werden. 4. Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig umsetzen. 5. Verwendungsnachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums elektronisch einreichen; die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Unterlagen
- Kostenangebot für die Anlage
- Datenerfassungsblatt und hydraulisches Anlagenschema
- Gegebenenfalls EEG/KWKG-Verzichtserklärung
- Gegebenenfalls Herstellererklärungen (Vordrucke für Biomasseanlagen und Wärmepumpen)
- Nach der Umsetzung: Verwendungsnachweisformular, Fachunternehmererklärung, Rechnungen (netto, abzüglich Skonti), tabellarische Belegübersicht und Erklärung zum Kumulierungsverbot
Kontakt: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft, eew@bafa.bund.de, Telefon 06196 908-1883 (Montag und Mittwoch 13:00–15:00 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00–11:00 Uhr)
Zum AntragsportalDokumente und Formulare
Quellen (23)
- 1
Quote klein
„Die Höhe der Förderung bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition beträgt bei Kleinen Unternehmen 60%, bei Mittleren Unternehmen 50 % und bei Unternehmen ohne KMU-Status 40 %“
bafa.de geprüft am 27.10.2026
- 2
Quote mittel
„Die Höhe der Förderung bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition beträgt bei Kleinen Unternehmen 60%, bei Mittleren Unternehmen 50 % und bei Unternehmen ohne KMU-Status 40 %“
bafa.de geprüft am 27.10.2026
- 3
Quote groß
„Die Höhe der Förderung bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition beträgt bei Kleinen Unternehmen 60%, bei Mittleren Unternehmen 50 % und bei Unternehmen ohne KMU-Status 40 %“
bafa.de geprüft am 27.10.2026
- 4
Vorhabenbeginn
„Mit der Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird bzw. wurde, darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden“
Seite 22bafa.de geprüft am 30.10.2026
- 5
Antragsberechtigte
„Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind: private Unternehmen, kommunale Unternehmen, Landesunternehmen“
Seite 6bafa.de geprüft am 27.10.2026
- 6
Voraussetzung
„Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung/Montage folgender Wärmeerzeugungsanlagen, sofern diese zur Bereitstellung von Prozesswärme eingesetzt werden und den technischen Mindestanforderungen entsprechen“
Seite 9bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 7
Voraussetzung
„sofern diese zur Bereitstellung von Prozesswärme eingesetzt werden und den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die in der Anlage zum Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ aufgeführt sind“
Seite 9bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 8
- 9
Voraussetzung
„Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden. (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 01.01.2027 gestellt werden“
Seite 19bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 10
Voraussetzung
„Nach der Ausstellung des Zuwendungsbescheides dürfen Verträge auch ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung abgeschlossen und mit der Umsetzung der Maßnahme darf begonnen werden.“
Seite 22bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 11
Voraussetzung
„Maßnahmen, die über die Module 1 bis 4 und 6 gefördert werden, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet bzw. durchgeführt“
Seite 7bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 12
Voraussetzung
„mindestens 3 Jahre zweckentsprechend, also wie im Antrag beschrieben, auf dem Betriebsgelände des Unternehmens, das die Förderung erhält, für eine industrielle/ gewerbliche Nutzung eingesetzt werden.“
Seite 7bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 13
Voraussetzung
„In einem Antrag dürfen nur Maßnahmen/Anlagen enthalten sein, die alle am gleichen Standort realisiert/eingesetzt werden.“
Seite 7bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 14
Voraussetzung
„Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.“
Seite 20bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 15
Voraussetzung
„Es ist nicht zulässig, für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW- Förderwettbewerb zu stellen.“
Seite 20bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 16
Voraussetzung
„Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind: private Unternehmen, kommunale Unternehmen Landesunternehmen“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 17
Voraussetzung
„freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 18
Voraussetzung
„Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist.“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 19
- 20
Voraussetzung
„Unternehmen deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 21
- 22
- 23
Gefördert wird
„Gefördert werden der Erwerb und die Installation folgender Anlagen: Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung, Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen und ausschließlich mit „erneuerbarem Strom“ betrieben werd“
bafa.de geprüft am 27.10.2026
Prüfprotokoll
- 19.10.2026 · Programm zuletzt geprüft
- 03.11.2026 · 17 Angaben an der Quelle geprüft
- 30.10.2026 · 1 Angabe an der Quelle geprüft
- 27.10.2026 · 6 Angaben an der Quelle geprüft