Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (Zuschuss) – Förderung der Elektrifizierung von Kleinen Unternehmen (Modul 6)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)·Bundaktiv
Zuletzt geprüft am 19.10.2026 (vor 15 Tagen)
In drei Sätzen
BAFA-Zuschuss nur für kleine Unternehmen, die mit Erdgas, Kohle oder Öl betriebene Anlagen durch rein elektrische ersetzen oder umrüsten (z.
Antragsberechtigt: Ausschließlich kleine Unternehmen (KU nach EU-Empfehlung 2003/361/EG) mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland: private Unternehmen, kommunale Unternehmen und Landesunternehmen, Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird, Contractoren, die Maßnahmen für ein ebenfalls antragsberechtigtes Unternehmen ausführen, Nicht antragsberechtigt: mittlere und große Unternehmen, Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe, Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung (> 50 %), Unternehmen in Schwierigkeiten.
Kleine Unternehmen 33 % der Investitionsgesamtkosten; mittlere und große Unternehmen nicht antragsberechtigt; Zuschuss von höchstens 200.000 Euro für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, auch wenn diese auf mehrere Förderanträge verteilt werden; das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro betragen; De-minimis-Höchstbetrag 300.000 Euro in drei Jahren.
Eckdaten
- Förderart
- Zuschuss
- Quote
- klein: 33 %mittel: nicht angegebengroß: nicht angegeben
- Höchstbetrag
- 200.000 €
- Mindestvolumen
- 2.000 €
- Laufzeit
- Bewilligungszeitraum 36 Monate ab Erlass des Zuwendungsbescheides; Verlängerung auf Antrag bis zu zweimal um jeweils bis zu 12 Monate
- Frist / Stichtag
- Laufende Antragstellung über die Förderzentrale Deutschland; mit der Umsetzung darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
- Vergabe
- nicht angegeben
- Vorhabenbeginn
- vor Bewilligung schädlich
- Kooperation
- nicht angegeben
- Beihilferahmen
- De-minimis
- Antragsstelle / Projektträger
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Wer bekommt es / wer nicht
Ja
- Antragsberechtigt: Ausschließlich kleine Unternehmen (KU nach EU-Empfehlung 2003/361/EG) mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland: private Unternehmen, kommunale Unternehmen und Landesunternehmen, Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird, Contractoren, die Maßnahmen für ein ebenfalls antragsberechtigtes Unternehmen ausführen, Nicht antragsberechtigt: mittlere und große Unternehmen, Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe, Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung (> 50 %), Unternehmen in Schwierigkeiten
- Größe: 0–9, 10–49 Mitarbeitende
- Region: bundesweit
- Die Neuanlage ersetzt eine vorhandene Bestandsanlage mit gleichem Einsatzzweck; die Bestandsanlage ist seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz, in dessen Eigentum und voll funktionstüchtig und darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides verkauft, verschenkt oder entsorgt werden
- De-minimis-Erklärung; der De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 Euro in drei Jahren ist einzuhalten
- Maßnahme wird in Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend auf dem Betriebsgelände des geförderten Unternehmens für eine industrielle/gewerbliche Nutzung eingesetzt
- Kumulierungsverbot: für dieselben Maßnahmen keine weiteren öffentlichen Beihilfen von Bund, Ländern, Kommunen und Kreisen (auch keine Vergütung nach EEG und KWKG) und kein paralleler Antrag bei der KfW
- Neuanlagen sind ausschließlich mit elektrischer Energie zu betreiben (direkte Nutzung von Umweltwärme, Sonnenstrahlung und Abwärme zulässig); Hybridanlagen sind nicht förderfähig
- Neuanlage ersetzt vorhandene Bestandsanlage mit gleichem Einsatzzweck
- Bestandsanlage seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz, in dessen Eigentum und voll funktionstüchtig
- darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides verkauft, verschenkt oder entsorgt werden
- Anlagen mit EU-Energieverbrauchskennzeichnung müssen der höchsten verfügbaren Effizienzklasse genügen
- Luft-Wasser-Wärmepumpen in relevanter Nähe zu Wohnbebauung: Schallleistungspegel bei Antragstellung ab 01.01.2026 mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der Ökodesign-Verordnung oder Nachweis nach TA Lärm
- Investitionsvolumen mindestens 2.000 Euro
- De-minimis-Erklärung
- De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 Euro in drei Jahren(beim Mandanten erfragen)
- Umsetzung erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides; zwischen Antrag und Bescheid nur Verträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, ein Rücktrittsrecht reicht nicht
- Maßnahme wird in Deutschland durchgeführt
- mindestens 3 Jahre zweckentsprechend auf dem Betriebsgelände des geförderten Unternehmens für eine industrielle/gewerbliche Nutzung eingesetzt
- In einem Antrag nur Maßnahmen am gleichen Standort
- keine weiteren öffentlichen Beihilfen von Bund, Ländern, Kommunen und Kreisen für dieselben Maßnahmen (auch keine Vergütung nach EEG und KWKG)(beim Mandanten erfragen)
- kein paralleler Antrag bei der KfW
- Ausschließlich kleine Unternehmen (KU nach EU-Empfehlung 2003/361/EG)(beim Mandanten erfragen)
- mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland(beim Mandanten erfragen)
- Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird(beim Mandanten erfragen)
- Contractoren, die Maßnahmen für ein ebenfalls antragsberechtigtes Unternehmen ausführen(beim Mandanten erfragen)
- mittlere und große Unternehmen(beim Mandanten erfragen)
- Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe(beim Mandanten erfragen)
- Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung (> 50 %)(beim Mandanten erfragen)
- Unternehmen in Schwierigkeiten(beim Mandanten erfragen)
Nein
nicht angegeben
Was gefördert wird / was nicht
Ja
- Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch ausschließlich elektrisch zu betreibende Neuanlagen
- Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl), oder mit aus Erdgas, fossilem Öl (Mineralöl) oder Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind
- Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder daraus gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch ausschließlich elektrisch zu betreibende Neuanlagen
- Umrüstung solcher Anlagen auf den Betrieb mit elektrischer Energie
- Nebenkosten unabhängiger Dritter (Planung, Installation) bis 30 % der Kosten für den Erwerb der Anlage(n); bei Wärmepumpen auch eine akustische Fachplanung
Nein
- Maßnahmen, mit deren Umsetzung vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen wurde (als Beginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags)
- Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie selbst hergestellte Anlagentechnik und Produkte
- Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen
- Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate
- Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens
- Kosten für die Demontage und Entsorgung von Altanlagen
- Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale-and-Leaseback oder ähnliche Instrumente finanziert werden
- Hybridanlagen, die außer mit Strom auch mit einem anderen Energieträger (z. B. Erdgas) betrieben werden können
- Gebäudebezogene Maßnahmen, beispielsweise Heizungs- oder Lüftungsanlagen
Antrag und Verfahren
1. Antrag ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland stellen (Anmeldung per ELSTER-Unternehmenskonto bzw. BundID); die Kostenangaben auf Basis eines konkreten Angebots machen, Planung und Installation getrennt ausweisen. 2. Kostenangebot und Foto der Bestandsanlage hochladen und im Antragsformular die De-minimis-Erklärung abgeben. 3. Das BAFA prüft den Antrag und stellt den Zuwendungsbescheid aus; erst danach darf mit der Umsetzung begonnen werden. 4. Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig umsetzen. 5. Verwendungsnachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums elektronisch einreichen; die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Unterlagen
- Kostenangebot für die Anlage
- Foto der Bestandsanlage
- De-minimis-Erklärung (Bestandteil des Antragsformulars)
- Nach der Umsetzung: Verwendungsnachweisformular, Fachunternehmererklärung, Rechnungen (netto, abzüglich Skonti), tabellarische Belegübersicht und Erklärung zum Kumulierungsverbot; Nachweis über Entsorgung oder Veräußerung der Bestandsanlage
Kontakt: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft, eew@bafa.bund.de, Telefon 06196 908-1883 (Montag und Mittwoch 13:00–15:00 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00–11:00 Uhr)
Zum AntragsportalDokumente und Formulare
Quellen (26)
- 1
Quote klein
„Die Höhe der Förderung bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition beträgt 33 %“
bafa.de geprüft am 27.10.2026
- 2
Projektvolumen min.
„Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro betragen“
Seite 17bafa.de geprüft am 30.10.2026
- 3
Vorhabenbeginn
„Mit der Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird bzw. wurde, darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden“
Seite 22bafa.de geprüft am 30.10.2026
- 4
Antragsberechtigte
„Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind: private Unternehmen, kommunale Unternehmen, Landesunternehmen“
Seite 6bafa.de geprüft am 27.10.2026
- 5
Voraussetzung
„Diese Anlagen bzw. Komponenten können nur gefördert werden, wenn sie im Unternehmen vorhandene Anlagen (=Bestandsanlagen), die weniger energieeffizient sind, ersetzen, den gleichen Einsatzzweck wie diese Bestandsanlage erfüllen und den Anforderungen (insbesondere den Hocheffizienzkriterien etc.) entsprechen“
Seite 8bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 6
Voraussetzung
„Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, müssen im Unternehmen vorhandene Bestandsanlage ersetzen und den gleichen Einsatzzweck wie diese Bestandsanlage erfüllen.“
Seite 16bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 7
Voraussetzung
„Bestandsanlagen/-komponenten, die durch Neuanlagen/ neue Komponenten ausgetauscht oder um Wärmedämmung, einen Wärmeübertrager und/ oder einen Frequenzumrichter ergänzt werden sollen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung o seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz sein, o sich in dessen Eigentum befinden o und noch voll funktionstüch“
Seite 8bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 8
Voraussetzung
„Die Bestandsanlagen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides verkauft/verschenkt oder entsorgt werden, siehe Abschnitt 3.3.“
Seite 8bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 9
Voraussetzung
„Anlagen, die unter die EU-Energieverbrauchskennzeichnung fallen, müssen der höchsten verfügbaren Effizienzklasse genügen.“
Seite 17bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 10
Voraussetzung
„Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro betragen.“
Seite 17bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 11
Voraussetzung
„Bei einer Förderung nach der De-minimis-VO: eine De-minimis-Erklärung (Bestandteil des Antragsformulars).“
Seite 21bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 12
Voraussetzung
„Die an „ein einziges Unternehmen“ (zur Definition siehe Abschnitt „De-minimis-Beihilfen bei Unternehmensverbünden“) ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht übersteigen.“
Seite 25bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 13
Voraussetzung
„Sobald der Antrag gestellt wurde, dürfen der Umsetzung zuzurechnende Lieferungs- und Leistungsverträge unter folgenden schriftlich fixierten Bedingungen abgeschlossen werden: o Aufschiebende Bedingung6: Verträge werden erst mit Ausstellung des Zuwendungsbescheides wirksam.“
Seite 22bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 14
Voraussetzung
„Maßnahmen, die über die Module 1 bis 4 und 6 gefördert werden, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet bzw. durchgeführt“
Seite 7bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 15
Voraussetzung
„mindestens 3 Jahre zweckentsprechend, also wie im Antrag beschrieben, auf dem Betriebsgelände des Unternehmens, das die Förderung erhält, für eine industrielle/ gewerbliche Nutzung eingesetzt werden.“
Seite 7bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 16
Voraussetzung
„In einem Antrag dürfen nur Maßnahmen/Anlagen enthalten sein, die alle am gleichen Standort realisiert/eingesetzt werden.“
Seite 7bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 17
Voraussetzung
„Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.“
Seite 20bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 18
Voraussetzung
„Es ist nicht zulässig, für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW- Förderwettbewerb zu stellen.“
Seite 20bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 19
Voraussetzung
„Das Modul 6 richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU).“
Seite 16bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 20
Voraussetzung
„Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 21
Voraussetzung
„freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 22
Voraussetzung
„Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist.“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 23
- 24
Voraussetzung
„Unternehmen deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden2, wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden.“
Seite 6bafa.de geprüft am 03.11.2026
- 25
- 26
Gefördert wird
„Gefördert wird der Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch ausschließlich elektrisch zu betreibende Neuanlagen. Außerdem kann die Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl“
bafa.de geprüft am 27.10.2026
Prüfprotokoll
- 19.10.2026 · Programm zuletzt geprüft
- 03.11.2026 · 21 Angaben an der Quelle geprüft
- 30.10.2026 · 3 Angaben an der Quelle geprüft
- 27.10.2026 · 3 Angaben an der Quelle geprüft